Mahlzeiten sind alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen und zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Mahlzeiten sind deshalb auch Vor- oder Nachspeisen sowie Snacks. Getränke gehören zu den Mahlzeiten, wenn sie zusammen mit der Mahlzeit eingenommen werden. Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern außerhalb von Mahlzeiten zum Verzehr im Betrieb kostenlos oder verbilligt überlässt, z. B. über Getränkeautomaten oder in der Werkskantine, gehören als steuerfreie Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.

Ebenso erfüllt die Bereitstellung von trockenen Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern in Brotkörben und Getränkeautomaten in einem Pausen- oder Kantinenraum zur Verfügung gestellt werden, nicht die Voraussetzungen eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist.[1] Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Heißgetränke und unbelegte Brötchen sind einzelne Lebensmittel, die erst in Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter, Marmelade, Käse oder Aufschnitt zu einem Frühstück werden. Die Überlassung von Brötchen samt Heißgetränken sind Aufwendungen des Arbeitgebers zur verbesserten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und damit lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten, denen kein Entlohnungscharakter zukommt.[2]

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