Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verbandsbeiträgen. Nichtanwendung des Art 23 GSG auf Verbände der Krankenkassen

 

Orientierungssatz

1. Angesichts des im Bereich der Mittelaufbringung erkennbaren Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Verband und Mitgliedkassen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Befugnis der Verbände, die fälligen Verbandsbeiträge durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

2. Die Pflicht zur Finanzierung der Verbandsaufgaben kann nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang eine Krankenkasse konkrete Unterstützungsleistungen des Verbandes in Anspruch nimmt.

3. Die Budgetierung nach Art 23 GSG gilt nicht für die Verwaltungsausgaben der Verbände.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den im Verbandsbeitrag für das Haushaltsjahr 1995 enthaltenen Beitragsanteil für den Beigeladenen.

Die Klägerin ist Mitglied des Beklagten, dieser ist Mitglied des Beigeladenen. Nach § 22 der Satzung des Beklagten werden die Mittel für den Landesverband durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht, die jährlich im voraus abzuführen sind. Das Nähere über den Beitrag bestimmt die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes (§ 22 Abs. 7 der Satzung). Ähnliche Regelungen enthalten § 22 der Satzung des Beigeladenen. § 22 Abs. 1 Satz 2 dessen Satzung sieht vor, daß besondere Beiträge und Umlagen für die Errichtung und den Betrieb der in § 3 Abs. 3 genannten Einrichtungen erhoben werden. Nach dieser Vorschrift fördert der Bundesverband die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei seinen Mitgliedern und Betriebskrankenkassen Beschäftigten und führt dazu Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter durch. Er errichtet und betreibt die hierfür erforderlichen Einrichtungen, insbesondere betreibt er die Bundesschule der Betriebskrankenkassen.

Die Vertreterversammlung des Beigeladenen setzte in ihrer Sitzung am 06./07.12.1994 den Verbandsbeitrag des Beigeladenen für das Jahr 1995 in Höhe von 17,28 DM je Mitglied der Mitgliedskassen der Landesverbände fest. Die Vertreterversammlung des Beklagten stellte am 12.12.1994 den Haushaltsplan 1995 fest und setzte den Verbandsbeitrag wie folgt fest:

1.      Anteil für den Landesverband 13,89 DM je Mitglied,

2.      Anteil für den Bundesverband 17,28 DM je Mitglied.

Mit Bescheid vom 16.01.1995 erhob der Beklagte von der Klägerin eine erste Abschlagszahlung für den Verbandsbeitrag. Die Endabrechnung des Verbandsbeitrages wurde mit Bescheid vom 05.04.1995 vorgenommen, wobei sich hinsichtlich der Höhe der Beitragsanteile keine Veränderung ergab. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, daß die im Anteil für den Bundesverband enthaltenen Beitragsanteile für die Pflegeversicherung (0,34 DM), für Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit bzw. der Gesundheitserziehung und zur Rehabilitation (1,79 DM), für die Bildungseinrichtung Erkner (2,10 DM) und für die Finanzierung von Verwaltungshilfen im Beitrittsgebiet (0,80 DM) von der Budgetierungspflicht ausgenommen werden könnten.

Mit ihrer bereits gegen den Bescheid vom 16.01.1995 erhobenen Klage griff die Klägerin den Verbandsbeitrag allein wegen des Beitragsanteils für den Beigeladenen an und meinte, der Beitragsbescheid verstoße insoweit gegen Art. 23 GSG, da die Budgetierungsgrenzen nicht beachtet würden; sie hat eine Steigerung des Beitragsanteils für den Beigeladenen von 45 % errechnet. Bei Zahlung des Verbandsbeitrages sei es ihr unmöglich, das vorgeschriebene Budget einzuhalten. Der Beklagte und der Beigeladene haben demgegenüber darauf verwiesen, daß die Budgetierungsvorschrift des Art. 23 GSG für die Verwaltungsausgaben der Verbände nicht gelte. Im übrigen erhöhe sich der Beitragsanteil für den Beigeladenen nach Abzug der von der Budgetierungspflicht ausgenommenen Posten nur um 3,81 %. Soweit diese Steigerung über der der beitragspflichtigen Einnahmen für 1995 (ca. 1,6 %) liege, müsse dies von den Kassen bei den übrigen Verwaltungsausgaben kompensiert werden.

Mit Urteil vom 13.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, Art. 23 Abs. 1 GSG finde auf die Landes- und Bundesverbände keine Anwendung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint außerdem, der Beklagte sei nicht berechtigt, einen Beitrag für den Beigeladenen zu erheben, da insoweit nur eine originäre Verpflichtung des Beklagten bestehe. Außerdem vertritt sie unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 09.12.1986 (BSGE 61, 75), die Auffassung, Sonderbeiträge für die Bildungseinrichtung Erkner sowie für die Verwaltungshilfe in den neuen Bundesländern dürften von ihr nicht erhoben werden, da sie entsprechende Leistungen des Bundesverbandes nicht in Anspruch nehme.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.02.1997 zu ä...

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