Begriff

Ein Losgewinn in Form von Bargeld oder Sachzuwendungen bei einer betrieblichen Tombola stellt grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar.

Geldgewinne sind immer lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Bei Sachgewinnen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn ein Losgewinn bei einer Verlosung aus überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies kann der Fall sein, wenn bei einer Betriebsveranstaltung unter allen teilnehmenden Arbeitnehmern Sachpreise von geringem Wert bis 60 EUR brutto verlost werden.

Grundsätzlich führen Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen beim Empfänger nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG (Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendung an Dritte).

Eine Ausnahme gilt, wenn an der Verlosung nur Arbeitnehmer teilnehmen dürfen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dann stellen die Losgewinne die Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers dar und sind damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese Sachzuwendungen dürfen dann nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal versteuert werden.

In den folgenden Fällen stellt der Losgewinn keinen Arbeitslohn dar:

  • Das Los wird vom Teilnehmer freiwillig erworben.
  • Für die Teilnahme an der Losveranstaltung wird vom Teilnehmer ein Entgelt aus versteuertem Arbeitslohn gezahlt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lose aus bereits erwirtschafteten Einnahmen erworben werden.
  • Nicht jedem Los steht ein Sachgewinn gegenüber, d. h. es gibt "Nieten".
  • Das Entgelt stellt nicht nur einen symbolischen Preis dar. Die für die jeweilige Losveranstaltung vereinnahmten Entgelte decken die Aufwendungen für die bereitgestellten Sachgewinne sowie die sonstigen dem Veranstalter durch die Durchführung der betrieblichen Losveranstaltung entstehenden Aufwendungen ab.
  • Die Gewinner werden entsprechend ihres Loseinsatzes in einem Zufallsverfahren ausgewählt.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Zu den Voraussetzungen, wann Sachpreise aus betrieblichen Losveranstaltungen zu Arbeitslohn führen, s. auch FinMin Berlin, Erlass v. 19.7.2010, III B – S 2143 – 1/2009. Zur Pauschbesteuerung von Tombolagewinnen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn es keine "Nieten" gibt s. FG München, Urteil v. 17.2.2012, 8 K 3916/08, EFG 2012 S. 2313, rkr. Das BMF-Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 22977-b/14/10001, Rz 9e, stellt klar, dass die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG die Steuerpflicht der Sachzuwendungen beim Empfänger voraussetzt.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Sofern kein Arbeitsentgelt vorliegt, entsteht auch keine Sozialversicherungspflicht.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Bargeldpreis aus betrieblicher Tombola pflichtig pflichtig
Sachpreis bis 60 EUR brutto im Rahmen einer Betriebsveranstaltung frei frei
Losgewinn als Gegenleistung für Arbeitsleistung pflichtig pflichtig
Losgewinn aus dem Kauf von Losen aus bereits versteuertem Entgelt frei frei

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