Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer grundsätzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat er die Höhe des laufenden Arbeitslohnes im Lohnzahlungszeitraum festzustellen. Deshalb ist für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer grundsätzlich der Lohnzahlungszeitraum und nicht der Lohnabrechnungszeitraum entscheidend. Eine Ausnahme gilt für Abschlagszahlungen.

Lohnzahlungszeitraum entspricht grundsätzlich Lohnabrechnungszeitraum

Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Im Allgemeinen wird der Lohnzahlungszeitraum einen Monat, eine Woche oder einen Tag umfassen und stimmt mit dem Lohnabrechnungszeitraum überein. Ausnahmen sind aber zulässig. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum werden der Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer diesem Monat zugeordnet. Auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Kann in Ausnahmefällen ein Lohnzahlungszeitraum nicht festgestellt werden, so tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der tatsächlichen Arbeitswochen.

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