Der Verzicht auf die Besteuerung im Steuerabzugsverfahren muss vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Wurde glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, erteilt das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung. Der Antrag ist auf einem amtlichen, bundeseinheitlich abgestimmten Vordruck zu stellen. Sie wird für die Dauer der Tätigkeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt. Eine rückwirkende Erteilung der Freistellungsbescheinigung ist möglich, solange dem Arbeitgeber eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich ist.[1] Im Hinblick auf die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug muss sich der Arbeitgeber verpflichten,

  • den begünstigten Arbeitslohn im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, ggf. der besonderen Lohnsteuerbescheinigung, sowie der Gehaltsbescheinigung, dem Entgeltnachweis etc. jeweils getrennt vom übrigen Arbeitslohn anzugeben,
  • die Freistellungsbescheinigung als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzubewahren und
  • für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahrs begünstigten Arbeitslohn bezogen haben, weder einen permanenten Jahresausgleich noch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen.

Der begünstigte Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 16b einzutragen.[2]

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