Die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses setzt voraus, dass

  • der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat beschäftigt ist,
  • es sich bei der Auslandstätigkeit um eine "begünstigte Tätigkeit" handelt,
  • die Tätigkeit mindestens 3 Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt wird, mit denen kein DBA besteht[1],
  • der Arbeitslohn für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis von einem privaten Arbeitgeber gezahlt wird und
  • die besonderen Verfahrensvorschriften beachtet werden: gesonderter Ausweis des Arbeitslohns im Lohnkonto und in den ELStAM sowie keine Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber.

Demgegenüber ist der Auslandstätigkeitserlass nicht anwendbar bei

  • der Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen,
  • der Produktion von Schiffen im Ausland,
  • der finanziellen Beratung mit Ausnahme der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe,
  • der Akquisition von Aufträgen mit Ausnahme der Beteiligung an Ausschreibungen und
  • der Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe.

Ferner scheidet die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses aus, wenn

  • der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen[2] gezahlt wird,
  • die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einbezogen sind, oder
  • der Arbeitnehmer nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Tätigkeitsstaat einer Einkommensteuer i. H. v. durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde (Mindestbesteuerung).

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