Besonderheiten können sich in den Fällen ergeben, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Freizeitphase seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und damit die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird. Der in der Freizeitphase ausgezahlte Arbeitslohn einschließlich des Aufstockungsbetrags ist weiterhin Entgelt aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis (es handelt sich hierbei also nicht um Ruhegehalt), sodass es beim Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig verbleibt, weil der Arbeitgeber weiterhin im Inland, also im Tätigkeitsstaat, ansässig ist (die 183-Tage-Regelung ist nicht anwendbar).[1]

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