Das Besteuerungsrecht für Entlassungsentschädigungen ist in den einzelnen DBA teilweise unterschiedlich geregelt. Im Verhältnis zu Österreich gilt, dass eine Entlassungsentschädigung, aber auch eine Urlaubsentschädigung in dem Staat der Besteuerung unterliegt, der auch für die Besteuerung der Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Kommt es dabei zu einem negativen Qualifikationskonflikt, der eine Besteuerung nach dem innerstaatlichen Recht des Tätigkeitsstaats ausschließt, fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück.[1]

Im Verhältnis zu den Niederlanden ist eine Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Tätigkeitsstaat und Ansässigkeitsstaat vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit vor seinem Ausscheiden auch im Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat für seinen Arbeitgeber tätig war.[2]

Auch mit Luxemburg besteht eine Verständigungsvereinbarung, welche die Zuordnung des Besteuerungsrechts vom wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung abhängig macht.[3]

Besteuerung von Abfindungen bei Wegzugsfällen in die Schweiz

Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann.[4]

Dieses Urteil findet auch für die Länder Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Österreich und Niederlande Anwendung.[5]

[3] Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg v. 7.9.2011, betr. die Besteuerung von Abfindungen und Entschädigungen infolge einer Kündigung und/oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosengeld, BStBl 2011 I S. 852; BMF, Schreiben v. 19.9.2011, IV B 3 – S 1301-LUX/10/10002, BStBl 2011 I S. 852.

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