Im Einzelnen setzt ein Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht voraus, dass

  • die Einkünfte des Grenzpendlers mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen,
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, im Kalenderjahr 2024 höchstens 11.604 EUR (2023: höchstens 10.908 EUR)[1], wobei sich dieser Betrag nach Maßgabe der Ländergruppeneinteilung auf 3/4, 1/2 bzw. 1/4 verringern kann[2], und
  • die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Dabei bleiben steuerbefreite Einkünfte im Wohnsitzstaat dann unberücksichtigt, wenn sie auch im Inland steuerfrei wären.
[1] § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 13.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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