Die Freistellung des Arbeitslohns vom Lohnsteuerabzug im Tätigkeitsstaat setzt eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts voraus, die auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt wird.[1] In dieser Freistellungsbescheinigung können auf Antrag folgende Eintragungen vorgenommen werden:

  • Werbungskosten, die bei den Arbeitseinkünften anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 EUR übersteigen,
  • Sonderausgaben i. S. d. § 10b EStG (Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen), soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen, sowie
  • der Freibetrag oder der Hinzurechnungsbetrag gem. § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Der Antrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Bescheinigung gelten soll. Das Finanzamt teilt die Summe der einzutragenden Beträge in Monatsbeträge, ggf. auch in Wochen- oder Tagesbeträge, auf, die dabei auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig verteilt werden.[2] Die Bescheinigung muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres bzw. beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorlegen. Der Arbeitgeber nimmt die Bescheinigung, die an die Stelle der ELStAM tritt, als Beleg zum Lohnkonto.

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