Überblick

Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, um nicht täglich von ihrem Beschäftigungsort zum Wohnort zurückkehren zu müssen, können ihre notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen. In gleicher Höhe können diese Mehraufwendungen auch vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig. Zu beachten ist, dass Verpflegungsmehraufwendungen nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen für maximal 3 Monate berücksichtigt werden können. Außerdem sind die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft im Inland auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Den steuerfreien Arbeitgeberersatz regelt § 3 Nr. 16 EStG; für den öffentlichen Dienst gilt § 3 Nr. 13 EStG. Beide Regelungen sind an den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten geknüpft. Der Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Wie die gesetzlichen Grundlagen auszulegen sind, beschreibt eine umfassende Verwaltungsanweisung s. BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228. Die Rechtsprechung sowie zur doppelten Haushaltsführung ergangene Verwaltungsanweisungen sind in R 9.11 LStR zusammengefasst. Die gesetzlichen Reisekostenbestimmungen gelten unabhängig davon, wann die doppelte Haushaltsführung begründet wurde.

 

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