Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an seiner dauerhaft bzw. zumindest längerfristig angelegten auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung bezieht. Der Bezug einer auswärtigen Unterkunft bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, begründet keine doppelte Haushaltsführung.[1]

Eine doppelte Haushaltsführung ist durch ein – auf eine gewisse Dauer angelegtes – Wohnen am auswärtigen Beschäftigungsort gekennzeichnet. Eine Tätigkeit an ständig wechselnden Orten zeichnet sich durch ihre vorübergehenden auswärtigen Einsätze aus. Aus diesem Grund kann die Unterkunft an einem vorübergehenden Einsatzort, die eine nur kurzfristige räumliche Bindung zur Folge hat, keine doppelte Haushaltsführung begründen.[2]

Einsatzwechseltätigkeit wird als Auswärtstätigkeit behandelt

Die lohnsteuerliche Behandlung der ausschließlich an ständig wechselnden Tätigkeitsorten eingesetzten Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich für die Gesamtdauer der auswärtigen Einsatzdauer nach Reisekostenregelungen. Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz, aber auch für den Werbungskostenabzug der beruflichen Mehraufwendungen anlässlich der auswärtigen Unterbringung im Rahmen einer Tätigkeit an ständig wechselnden Orten sind deshalb die für berufliche Auswärtstätigkeiten geltenden Regelungen anzuwenden.[3]

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