Tatsächliche Umzugskosten, die durch das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, gehören ebenfalls zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung. Sie können deshalb vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden.[1]

Pauschbeträge nicht erstattungsfähig

Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen[2] können nicht in Anspruch genommen werden.[3] Diese Beträge kommen nur für solche Umzüge zur Anwendung, die mit einem gleichzeitigen Wechsel des Lebensmittelpunkts verbunden sind.[4]

 
Wichtig

Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung nicht abzugsfähig

Umzugskosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der Zweitwohnung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind nicht abzugsfähig. Die Aufgabe der Zweitwohnung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung, z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand, ist nicht begünstigt. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Zweitwohnung aufgrund eines Arbeitswechsels aufgegeben wird.[5]

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