Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die steuerlichen Reisekostenpauschalen geknüpft.[1] Bei Ansatz der Pauschalen ist eine unzutreffende Besteuerung nicht zu prüfen.[2] Es gelten damit für die doppelte Haushaltsführung insbesondere

  • zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen von

    • 28 EUR bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden,
    • 14 EUR für An- und Abreisetage bei Familienheimfahrten,
  • eine 3-Monatsfrist für den Ansatz dieser Pauschbeträge.

Die Aufstellung zeigt, dass Verpflegungsmehraufwendungen wie bei dienstlichen Reisen nur für eine Übergangsphase steuerlich anerkannt werden. An Tagen der wöchentlichen Heimfahrten kommt für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 EUR zum Ansatz. Für diese An- und Abreisetage innerhalb der 3-Monatsfrist ist keine Mindestabwesenheitszeit erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also auf die Hauptwohnung des Arbeitnehmers. Verpflegungskosten werden nur für die ersten 3 Monate einer doppelten Haushaltsführung anerkannt.[3] Die 3-Monatsfrist ist auch bei einer Doppelverdiener-Ehe verfassungsgemäß.[4] Nach Ablauf der 3-Monatsfrist können Verpflegungskosten wegen doppelter Haushaltsführung weder steuerfrei ersetzt noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Liegt die auswärtige Tätigkeitsstätte im Ausland, werden innerhalb der 3-Monatsfrist Verpflegungskosten in Höhe des für das jeweilige Land maßgebenden Auslandstagegelder anerkannt.[5] Bei Familienheimfahrten sind für den Tag der Heimfahrt und für den Tag der Rückfahrt zur Tätigkeitsstätte die anteiligen Auslandstagegelder anzusetzen, unabhängig von der Abwesenheitszeit vom eigenen Hausstand oder der beibehaltenen Unterkunft.

Die Verpflegungskosten werden nur mit pauschalen Beträgen anerkannt, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.[6] Der Einzelnachweis höherer Verpflegungskosten ist nicht möglich.

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