Aufwendungen für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort bei Beginn der Tätigkeit und für die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum eigenen Wohnsitz bzw. zur beibehaltenen Unterkunft bei Abschluss der Tätigkeit werden in demselben Umfang anerkannt wie bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten.

Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bus, Bahn, Flugzeug) sind in tatsächlicher Höhe abziehbar. Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ebenfalls in nachgewiesener Höhe oder ohne Einzelnachweis i. H. v. 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer bei Pkw-Benutzung und 0,20 EUR bei Benutzung eines anderen motorisierten Fahrzeugs.

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