Wird der Arbeitnehmer durch eine Notsituation finanziell belastet, kann der Arbeitgeber ihm mit einer steuerfreien Beihilfe unter die Arme greifen. Als solche Notsituationen gelten z. B. Krankheit bzw. Tod eines Familienangehörigen, Vermögensverluste durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Brand) oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bzw. Haftung. Die Steuerbefreiung gilt für Bar- und Sachzuwendungen.[1]

Freibetrag bis 600 EUR im Kalenderjahr

Leistungen zur Unterstützung des Arbeitnehmers sind pro Kalenderjahr bis zu 600 EUR (Freibetrag) steuerfrei.[2]

Höhere Zuwendungen bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall dies rechtfertigt und sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher besonderer Notfall vorliegt, müssen die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.[3]

Im Zweifel Anrufungsauskunft einholen

Bestehen Zweifel, ob ein besonderer Notfall vorliegt und eine über 600 EUR hinausgehende Unterstützung steuerfrei bleiben kann, sollte dies im Einzelfall mit dem Finanzamt abgeklärt und die Erteilung einer Anrufungsauskunft beantragt werden.[4] Dadurch gewinnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtssicherheit bezüglich des Lohnsteuerabzugs.

Pauschale Besteuerung möglich

Steuerpflichtige Beihilfen unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM). Eine Pauschalbesteuerung kommt in Betracht, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden.[5] Steuerpflichtige Beihilfen, die nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit geleistet werden, gehören bei Erreichen der Altersgrenzen (63. Lebensjahr bzw. 60. Lebensjahr bei Schwerbehinderung) zu den durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge[6] begünstigten Versorgungsbezügen.[7]

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