Zum begünstigten Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch folgende Einnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit der begünstigten Auslandstätigkeit gezahlt werden:

  • Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den Arbeitgeber,
  • Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen,
  • Arbeitslohn, der auf den Urlaub, einschließlich eines angemessenen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit, entfällt sowie Urlaubsgeld oder Zahlungen als Urlaubsabgeltung. Entscheidend ist, dass der Urlaubsanspruch bei der Auslandstätigkeit entstanden ist, die Urlaubstage also auf den Zeitraum der Arbeitsleistung im Ausland entfallen; wann dieser Urlaub letztlich angetreten wird, ist unerheblich. Die finanziellen Leistungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Urlaub sind auch dann begünstigt, wenn der Urlaub erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit in Anspruch genommen wird und
  • Entgeltfortzahlungen aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.

Werden solche Zahlungen nicht gesondert für die begünstigte Auslandstätigkeit gewährt, sodass sie unmittelbar der Auslandstätigkeit zugeordnet werden könnten, müssen sie in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufgeteilt werden.[1] Da der begünstigte Arbeitslohn steuerfrei ist, können die mit der Auslandstätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden.[2] Der begünstigte Arbeitslohn unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge