Handelt es sich bei dem Grenzpendler um einen EU-/EWR-Staatsangehörigen, dann ergeben sich nach § 1a Abs. 1 EStG weitere Verbesserungen. So wird auch der in einem EU-/EWR-Staat lebende Ehegatte/Lebenspartner des EU- bzw. EWR-Grenzpendlers in die steuerliche Betrachtung miteinbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte/Lebenspartner kein EU-/EWR-Staatsangehöriger ist. Entscheidend ist lediglich, dass der Grenzpendler die EU-/EWR-Staatsangehörigkeit besitzt und sein Ehegatte/Lebenspartner in einem EU-/EWR-Staat lebt, also dort wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält. In diesen Fällen kann eine Ehegattenveranlagung durchgeführt werden, in die sämtliche Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner einbezogen werden und der Splittingtarif zur Anwendung kommt.[1] Darüber hinaus können ggf. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner als Sonderausgaben abziehbar sein.[2] Das Gleiche gilt für Versorgungsleistungen, die an einen Empfänger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat gezahlt werden.[3] Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[4] wirkt sich auf Grenzpendler jedoch nicht aus.[5]
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 16.8.2016, S 2104 – 3 – St 213; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.6.2014, 6 K 6279/12, rkr.
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