Die DBA mit mehreren Nachbarstaaten enthalten spezielle Grenzgänger-Regelungen. So sehen die DBA mit Frankreich[1] und Österreich im Grundsatz vor, dass das Besteuerungsrecht für Grenzgänger grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zusteht. Voraussetzung ist, dass die Grenzgänger innerhalb einer bestimmten Grenzzone im Tätigkeitsstaat arbeiten und innerhalb der Grenzzone im Ansässigkeitsstaat wohnen. Liegen Wohnung oder Tätigkeitsstätte außerhalb dieser Grenzzone, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert. Außerdem muss der Grenzgänger grundsätzlich täglich zum Wohnort zurückkehren.

Umfang der Grenzzone in Österreich und Frankreich

Die Grenzzone beträgt im DBA mit Österreich 30 km.[2]

Gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich besteht eine unterschiedliche Grenzzone für die französischen Abkommensberechtigten einerseits und die deutschen Abkommensberechtigten andererseits. Danach ist ein Franzose noch als Grenzgänger anzusehen, wenn er innerhalb einer Grenzzone von 30 km in Frankreich wohnt und in der Bundesrepublik Deutschland arbeitet. Demgegenüber kommt einem Deutschen die Grenzgänger-Regelung nur dann zugute, wenn er innerhalb einer Grenzzone von 20 km in Deutschland wohnt und auch in Frankreich arbeitet. Die hierunter fallenden Orte auf deutscher und französischer Seite ergeben sich aus den Anlagen 1 (deutsche Städte und Gemeinden, 20-km-Grenze) und 2 (französische Städte und Gemeinden, französisches Grenzgebiet) zum BMF-Schreiben v. 16.11.2021.[3] Für die 30-km-Grenzzone sind die deutschen Städte und Gemeinden in der Anlage 3 zu diesem BMF-Schreiben aufgeführt. Auf französischer Seite gehören alle Städte und Gemeinden in den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle zu dieser Grenzzone.

45-Tage-Regelung für unschädliche "Nichtrückkehr-Tage"

In der Konsultationsvereinbarung mit Österreich zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich[4] sowie in der Deutsch-Französischen Konsultationsvereinbarungsverordnung v. 20.10.2010 (§ 7 KonsVerFRAV) ist festgelegt, dass die Eigenschaft als Grenzgänger dann nicht verloren geht, wenn der Grenzgänger an nicht mehr als 45 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Ist der Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt, verringert sich der Zeitraum von 45 Tagen ggf. auf 20 % der während der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitstage. Werden diese Grenzen nicht beachtet, steht das Besteuerungsrecht für das gesamte Arbeitsentgelt dem Tätigkeitsstaat zu.

In der Konsultationsvereinbarungsverordnung mit Frankreich ist darüber hinaus festgelegt, dass Krankheitstage nicht als Nicht-Rückkehrtage gelten. Demgegenüber werden die Tage der Hinreise und der Rückreise bei einer mehrtägigen Dienstreise als Nicht-Rückkehrtage angesehen.

Verpflichtung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs

Entfällt die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze, ist der Arbeitgeber zum nachträglichen Einbehalt der nicht erhobenen Lohnsteuer für die vorangegangenen Lohnsteuerzeiträume bei der jeweils nächst folgenden Lohnzahlung verpflichtet.[5]

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