Zur DBA-rechtlichen Frage, ob das Besteuerungsrecht für die Entlassungsentschädigung dem früheren Tätigkeitsstaat oder dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) zusteht, wurden Konsultationsvereinbarungen mit der Schweiz und Österreich geschlossen. Nach der Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 mit der Schweiz[1] muss danach differenziert werden, ob einer Abfindung Versorgungscharakter zukommt oder es sich bei der Abfindung um Lohn- und Gehaltsnachzahlungen oder allgemein um eine Entschädigung für das vorzeitige Ausscheiden (Entlassungsentschädigung) handelt. Kommt der Abfindung Versorgungscharakter zu, weil z. B. laufende Pensionszahlungen in einem Betrag kapitalisiert ausgezahlt werden, dann steht hierfür das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. In den übrigen Fällen hat das Besteuerungsrecht der frühere Tätigkeitsstaat. Nimmt der Tätigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht nicht wahr, dann fällt das Besteuerungsrecht auch in diesen Fällen an den Wohnsitzstaat. In der Konsultationsvereinbarung vom 13.8.2010 mit Österreich[2] ergibt sich ein Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsstaats sowohl für Gehaltsnachzahlungen als auch für Entlassungsentschädigungen sowie Urlaubsentschädigungen (Abgeltung von Urlaubsansprüchen). Ein Rückfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat ist auch vorgesehen, wenn der Tätigkeitsstaat im Wegzugsfall sein Besteuerungsrecht nicht wahrnehmen sollte.

 
Praxis-Beispiel

Entlassungsentschädigung und Wohnsitzverlegung ins Ausland

Ein Arbeitnehmer (58 Jahre) verliert zum 31.8. durch eine betriebsbedingte Kündigung seinen Arbeitsplatz. Im Zusammenhang mit der betriebsbedingten Kündigung wird ihm eine Abfindung von 55.000 EUR gewährt, die erst am 12.12. an ihn ausgezahlt wird. Bereits zum 1.12. verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland.

Ergebnis: Da die bisherigen Einkünfte (Arbeitslohn) der inländischen Besteuerung unterworfen waren, unterliegt auch die in vollem Umfang steuerpflichtige Entlassungsentschädigung von 55.000 EUR der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Eine weitere Frage ist jedoch, ob der Bundesrepublik Deutschland hierfür auch das Besteuerungsrecht zusteht, was nach dem anwendbaren DBA geklärt werden muss.

Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt auch der Arbeitslohn des in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Bordpersonals inländischer Fluggesellschaften. Während früher nur der Teil des Arbeitslohns der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterlag, der anteilig auf Flüge im deutschen Luftraum oder auf den Aufenthalt auf einem deutschen Flughafen entfiel, erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht nun auf deren gesamtes Arbeitsentgelt[3], das sie von einer inländischen Fluggesellschaft erhalten. Hierdurch wurde eine weitere Besteuerungslücke geschlossen, zumal der Bundesrepublik Deutschland auch nach den DBA regelmäßig das Besteuerungsrecht insoweit zusteht, als die Tätigkeit nicht im Inland ausgeübt wird. Dadurch werden "weiße Einkünfte" vermieden, zu denen es zumindest dann kam, wenn der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung dieser Einkunftsteile durch Freistellung vermied.

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