Eine weitere Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht betrifft Entschädigungen[1] bei Auflösung eines Dienstverhältnisses (Entlassungsentschädigungen), die immer dann der inländischen Besteuerung unterworfen werden, wenn auch die aus der aktiven Tätigkeit bezogenen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig waren[2].

Hierdurch wird verhindert, dass der steuerpflichtige Teil der Abfindung durch Wohnsitzverlegung ins Ausland der inländischen Besteuerung entzogen wird, wobei in allen Fällen beachtet werden muss, ob insoweit der Bundesrepublik Deutschland auch nach dem anzuwendenden DBA hierfür das Besteuerungsrecht zusteht (s. hierzu Verständigungsvereinbarung mit Belgien[3] sowie mit den Niederlanden).[4]

[2] § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG,

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2025 beschlossen.

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