Für die Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die dort gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, gelten die allgemein zu beachtenden Grundsätze. Soweit die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer von Genossenschaften eine Beschäftigung ausüben und dafür Arbeitsentgelt erhalten, sind sie sozialversicherungspflichtig.[1]

Das Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftung (eGmbH) trägt unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Haftpflicht kein echtes Unternehmerrisiko. Das Vorstandsmitglied ist daher

  • bei funktionsgerechter Eingliederung in die Ordnung der Genossenschaft (Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte) und
  • bei gleich bleibender Zahlung von Arbeitsentgelt
  • auch im Falle der Weisungsfreiheit als Angestellter in leitender Stellung

versicherungspflichtig.[2]

 
Achtung

Regelungen über das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht und Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung von Vorstandsmitgliedern von AGs gelten nicht für Vorstandsmitglieder von Vereinen

Die Regelungen über das Nichtbestehen von Rentenversicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung der Vorstandsmitglieder von AGs gelten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Vorstandsmitglieder von Vereinen nicht entsprechend. Vorstandsmitglieder von eingetragenen Vereinen, die für einen Verein gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegen damit als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht.[3]

Selbst ehrenamtliche Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft (eG), die durchschnittlich in der Woche 12 Stunden wegen der Beurkundung von Grundstücksverträgen bei Notaren Termine wahrnehmen, vorbereitete Mietverträge zu unterzeichnen, Baubesichtigungen zusammen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats der eG durchzuführen und noch weitere satzungsmäßige Aufgaben wahrzunehmen haben und dafür eine nach dem Umfang ihrer Tätigkeit und sozialen Gründen bemessene (lohnversteuerte) sog. Aufwandsentschädigung erhalten, sind sozialversicherungspflichtig.

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