Eine weit verbreitete Gesellschaftsform ist die der GmbH und Co. KG. Die Konstruktion dieser Gesellschaftsform zielt darauf ab, die flexible Struktur der Personengesellschaft mit dem Vorteil der Haftungsbeschränkung für alle Beteiligten zu verbinden. Die Besonderheit dieser Gesellschaftsform liegt darin, dass die Komplementärstellung innerhalb einer KG nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person – nämlich die GmbH – einnimmt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften obliegt die Geschäftsführung der KG dem Komplementär, hier also der Komplementär-GmbH. Die Geschäftsführer der GmbH – meistens auch deren Gesellschafter – sind nicht selten auch die Gesellschafter und zugleich Kommanditisten der KG.

Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter entscheidend

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Gesellschafter ist bei dieser Sonderform der KG grundsätzlich nach den allgemein für die KG geltenden sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zur KG besteht nicht, wenn die Gesellschafter auf ihr eigenes Anstellungsverhältnis in maßgebender Weise Einfluss nehmen können. Das können die Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich bereits in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten der KG (aufgrund des KG-Gesellschaftsvertrags). Ebenfalls ist dieser maßgebliche Einfluss der Gesellschafter-Geschäftsführer auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH möglich, wenn dieser die alleinige Geschäftsführung übertragen ist.

Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, soweit die Geschäftsführung allein der Komplementär-GmbH obliegt. Sie sind zugleich Gesellschafter der GmbH. In dieser Konstellation sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Geschäftsführer ausschließlich die Stimmenverhältnisse innerhalb der GmbH heranzuziehen. Verfügt ein Geschäftsführer bei dieser Sachlage in der Gesellschafterversammlung der GmbH über einen maßgeblichen Einfluss, so berechtigt ihn dieser auch zur Einflussnahme auf sein Anstellungsverhältnis mit der KG, sodass ein Abhängigkeitsverhältnis zur KG nicht vorliegen kann.[1] Wird dagegen die Geschäftsführung nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Gesellschafter unterstellt, kann ein Gesellschafter der GmbH, der zugleich als Geschäftsführer für die KG tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis zur KG stehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass dieser innerhalb der GmbH über einen maßgeblichen Einfluss verfügt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Komplementär-GmbH in dem willensbildenden Organ der KG einen maßgeblichen Einfluss nicht innehat,
  • der maßgebliche Einfluss vielmehr nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags in den Händen der Kommanditisten liegt.[2]

3.3.1 Vorstandsmitglieder einer AG haben Anspruch auf Beitragszuschüsse

Vorstandsmitglieder von AGs sind grundsätzlich abhängig Beschäftigte. Sie haben daher auch Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrem freiwilligen oder privaten Krankenversicherungsbeitrag.[1] Der an sie gezahlte Beitragszuschuss ist damit auch kein geldwerter Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis und bleibt, soweit er im Rahmen des § 257 SGB V gezahlt wird, steuer- und beitragsfrei. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur, wenn das Vorstandsmitglied über die Aktienmehrheit im Unternehmen verfügt. In diesen Fällen ist das Vorstandsmitglied nicht als Beschäftigter, sondern als selbstständig Tätiger im weitgehend eigenen Unternehmen anzusehen und zu beurteilen.

3.3.2 Vorstandsmitglieder einer AG und gesetzliche Unfallversicherung

Vorstandsmitglieder einer AG sind in Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) nicht als Beschäftigte versichert.[1] In der UV führt die Möglichkeit, dass in Einzelfällen ausnahmsweise Vorstandsmitglieder einer AG abhängig beschäftigt sind, nicht dazu, dass in jedem Einzelfall über das Vorliegen einer Beschäftigung eine Gesamtbetrachtung angestellt werden muss. Vielmehr besteht – wie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – in allen Fällen keine Versicherungspflicht.[2]

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