Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass in der Vergangenheit für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Sozialversicherungspflicht bestand, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht folgende Konsequenzen:

  • Werden die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an den Arbeitgeber zurückerstattet, weil dieser irrtümlich von der Versicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgegangen ist, ergeben sich hieraus keine lohnsteuerlichen Folgen.[1]
  • Leitet der Arbeitgeber die erstatteten Arbeitgeberanteile an den Arbeitnehmer weiter, so führt dieser Vorgang grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn im Kalenderjahr der Weitergabe. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und werden diese Beiträge für die freiwillige Versicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet, ist ebenfalls grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen. Entgegen früherer Verwaltungsauffassung ist dabei nicht bereits in den Kalenderjahren der früheren Zahlung ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen, denn durch die Umwandlung wird nicht rückwirkend eine Versicherungsanwartschaft begründet mit der Folge, dass die freiwillige Versicherung an die Stelle der zuvor angenommenen gesetzlichen Versicherung tritt. Vielmehr geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zufließt, in dem die Beiträge in freiwillige Beiträge umgewandelt werden.
 
Praxis-Tipp

Verdeckte Gewinnausschüttung statt Arbeitslohn

Abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls kann die Weitergabe der zurückerstatteten Arbeitgeberbeiträge an den Geschäftsführer bzw. die Umwandlung in eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sein.

  • Erstattet der Sozialversicherungsträger die bisherigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, bleibt dieser Vorgang ohne Auswirkung auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
 
Praxis-Tipp

Sonderausgabenabzug/Erstattungsüberhang beim Geschäftsführer

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde in § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG geregelt, dass Erstattungsüberhänge im Bereich der Sonderausgaben nicht mehr zu einer Korrektur des Einkommensteuerbescheids führen, bei dem sie sich ursprünglich ausgewirkt hatten. Vielmehr wird bei einem Erstattungsüberhang von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nrn. 3, 4 EStG (Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung) der Betrag des Erstattungsüberhangs im Jahr, in dem er ausgezahlt wird, dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Kommt es zur Erstattung von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nrn. 2–3a EStG (Altersversorgung) oder von sonstigen Vorsorgeaufwendungen[2], die nicht mit entsprechenden Beiträgen im Erstattungsjahr verrechnet werden können, hat dies ab 2012 keinerlei steuerliche Auswirkungen mehr.

Laut BFH erhöht der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG (im Streitfall Kirchensteuer-Erstattungsüberhang) nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Hinzurechnung findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.[3]

  • Bei Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die nicht erstattet werden, weil Versicherungsleistungen zu erbringen waren[4], ist der Arbeitgeberanteil, der bisher als steuerfreier Arbeitslohn gezahlt wurde, nachträglich zu versteuern.
 
Praxis-Tipp

Anzeige an Betriebsstättenfinanzamt bei unterbliebener Korrektur

Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil er nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat, muss er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.[5] Durch diese Anzeige[6] des Arbeitgebers wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gehemmt.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge