Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer infolge der BFH-Rechtsprechung[1], nach der es mit dem Berufsbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist, wenn er für eine Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten (z. B. Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit) eine zusätzliche Vergütung erhält. Demzufolge kann ein gleichwohl gezahlter Zuschlag für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nicht im Rahmen der jeweiligen Höchstgrenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben. Solche Zuschläge gelten als verdeckte Gewinnausschüttung i. d. R. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind steuerpflichtig.[2]

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