Stille Gesellschafter erzielen steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen[1], die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn es sich um eine typisch stille Beteiligung handelt. Sie unterliegen dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.[2]

Für ein Vorfälligkeitsentgelt als Teil des Veräußerungsentgelts im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft gilt lt. Gesetz kein Abzug von Kapitalertragsteuer.[3]

Keine Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn es dem stillen Gesellschafter an jeglichem Unternehmerrisiko trotz der Geschäftsführungsbefugnis fehlt.[4]

Innen-GbR als stille Gesellschaft

Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (kein Handelsgewerbe nach § 230 HGB), die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.[5]

Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen geschenkt worden sind.

Typisch stiller Gesellschafter kann auch Arbeitnehmer sein

Typisch stille Gesellschafter können daneben auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, an der sie "beteiligt" sind (z. B. an einer OHG, KG, GmbH, aber auch an einer Einzelfirma). Die Lohnzahlungen aus dieser Arbeitnehmertätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Der Arbeitnehmer kann aus einem separaten Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen, wenn er insoweit insbesondere einem Verlustrisiko unterliegt.[6]

Atypisch stiller Gesellschafter ist Mitunternehmer

Bei einer atypisch stillen Beteiligung ist der Beteiligte steuerlich Mitunternehmer.[7] Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer GbR, OHG oder KG. Er kann also i. d. R. nicht Arbeitnehmer sein. Eine atypisch stille Beteiligung liegt vor, wenn der stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn (und Verlust), sondern auch an den stillen Reserven und an einem eventuellen Firmen- oder Geschäftswert beteiligt ist.[8] Ist beispielsweise ein stiller Gesellschafter neben einer Gewinn- und Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses am Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind.[9] Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben.[10]

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