Auch wenn mehrere Personen in Form einer Innengesellschaft[1] ein Handwerk gemeinschaftlich betreiben, sind die Gesellschafter dieser bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (GbR) in der Gesellschaft nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Selbst wenn nur der nach außen auftretende Gesellschafter in die Handwerksrolle eingetragen ist, sind die nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Gesellschafter keine Arbeitnehmer. Vielmehr handelt es sich um Mitunternehmer. Diese sind sozialversicherungsfrei.[2]

Fälle der Versicherungspflicht von GbR-Gesellschaftern

In Ausnahmefällen kann allerdings dennoch ein GbR-Gesellschafter versicherungspflichtig beschäftigt sein. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in Abhängigkeit von der Gesellschaft

  • Arbeit für diese leistet und
  • wie ein echter Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.[3]
[2] LSG Hessen, Urteil v. 17.3.1965, L-3/Kr-22/62.

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