Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – oft auch BGB-Gesellschaft genannt[1] – sind steuerlich keine Arbeitnehmer. Die Einkünfte unterliegen in keinem Fall dem Lohnsteuerabzug; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter aktiv in der Gesellschaft mitarbeitet.

Ist die GbR im Rahmen eines Kleingewerbes tätig, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2] Bei einer vermögensverwaltenden GbR kommen vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen[3] oder aus Vermietung und Verpachtung[4] in Betracht. Darüber hinaus können sich sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften[5] ergeben, wenn Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit deren Anschaffung veräußert wurden.

Überschreitet die Veräußerung von Grundstücken einen bestimmten Umfang, kommt es zu einem gewerblichen Grundstückshandel, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb[6] führt, soweit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.[7]

Der BFH muss klären, ob gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze stets zur Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb führen, und ob § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG verfassungswidrig ist.[8]

Die GbR ist eine geeignete Gesellschaftsform für Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater). Die Gesellschafter haben grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.[9]

Werden in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft Organisation-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben derart auf einen der Mitunternehmer konzentriert, dass dieser nahezu keinerlei zahnärztlichen Beratungs- oder Behandlungsleistungen mehr unmittelbar an Patienten erbringt, erfüllt dies nicht mehr die Anforderungen der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt nach § 18 EStG und infiziert die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.[10]

Die Gewährung von einem Stipendium an einen Mitunternehmer einer GbR ist eine Sonderbetriebseinnahme i. S. d.§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.[11]

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