Überblick

Steuerlich muss unterschieden werden zwischen der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (inkl. System- und Anwendungsprogramme) durch den Arbeitnehmer und der Übertragung des Eigentums an entsprechenden Geräten sowie der Einrichtung eines arbeitnehmereigenen Internetzugangs durch den Arbeitgeber. Ebenfalls abzugrenzen sind Arbeitgeberleistungen für den Einsatz privater Telekommunikationsgeräte des Arbeitnehmers für betriebliche Zwecke.

Auch in der Sozialversicherung ist die Überlassung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten dann kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung zulässig ist. Wenn aber die Überlassung von Telekommunikationsgeräten und PCs steuerpflichtiger Arbeitslohn ist oder sie mit einer Entgeltumwandlung verbunden sind, fallen auch Beiträge zur Sozialversicherung an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von Telekommunikationsleistungen ergibt sich aus § 3 Nr. 45 EStG; die Pauschalbesteuerung aus § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG.

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