Eine nicht steuerbare Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung[1] die angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe übernimmt, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bildschirmarbeitsplatzbrille von einem Betriebs- oder Augenarzt verordnet wird. Eine Verordnung durch den Optiker reicht nicht aus. Eine Anrechnung der Zuwendung auf den Freibetrag von 600 EUR erfolgt nicht.

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