Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Vorsorgeuntersuchungen (z. B. zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge) können – soweit nicht nur einzelne Arbeitnehmer begünstigt werden – bis zu 600 EUR steuerfrei bleiben.

Der Arbeitgeber kann mit Vorsorgeuntersuchungen jedoch auch ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse verfolgen, sodass kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist.[1] Der Freibetrag von 600 EUR kann in diesem Fall für andere Arbeitgeberleistungen genutzt werden.

 
Praxis-Tipp

Vorsorgeuntersuchung als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse

Für ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an Vorsorgeuntersuchungen für Führungskräfte sprechen folgende Kriterien:

  • Der Arbeitgeber wünscht sich zur Abschätzung des Risikos und der Vermeidung krankheitsbedingter Ausfälle seiner Führungskräfte ein objektives und vereinheitlichtes Bild über deren Gesundheitszustand.
  • Der Personenkreis, der untersucht werden soll, der Untersuchungsturnus und das Untersuchungsprogramm werden vom Arbeitgeber bestimmt.
  • Der Arbeitnehmer, der das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt, muss mit finanziellen Nachteilen rechnen, auch wenn er regelmäßig selbst einen Arzt aufsucht.
  • Der Werksarzt erhält eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts und kann den Arbeitnehmer bei einer ggf. festgestellten Krankheit beraten. Ohne Bedeutung ist die Kenntnis des Arbeitgebers über das Untersuchungsergebnis.

Mangels Bereicherung sind Aufwendungen des Arbeitgebers für Vorsorgeuntersuchungen der Arbeitnehmer auch dann kein Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer krankenversichert sind und selbst nichts für die Untersuchung hätten aufwenden müssen.[2]

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