1 Abfindungen aus Sicht der Sozialversicherung

Insbesondere die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1]

Entgelteigenschaft von Abfindungen

Ob eine Abfindung sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist oder nicht, ist davon abhängig, ob sie

  • während des Arbeitsverhältnisses und in dessen Zusammenhang gezahlt wird oder
  • sich auf eine Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bezieht.

Hieraus ergeben sich unterschiedliche Bewertungen.

1.1 Abfindungen bei bestehender Beschäftigung

Werden während eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses als Abfindung deklarierte Zahlungen geleistet, sind diese nach der Rechtsprechung in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten.[1]

Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Abfindung

  • zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, weil ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden soll, oder
  • zum Ausgleich der Gehaltseinbußen gezahlt wird, die durch eine tarifliche Eingruppierung eintreten (nach Beendigung einzelvertraglicher Eingruppierungsregelungen mit höherem Arbeitsentgelt), oder
  • wegen der Herabsetzung von Einmalzahlungen gezahlt wird.

Entscheidend für derartige Abfindungen ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in seiner Substanz weiterbesteht. Solche Abfindungen ersetzen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre. Deshalb stellen diese Abfindungen ebenfalls sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar und sind somit beitragspflichtig.

1.2 Abfindungen für rückständiges Arbeitsentgelt

Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Sie sind daher als laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt beitragspflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden ist.[1]

1.3 Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes

Die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zum Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile bestimmt sind.[1]

Abweichung gegenüber steuerrechtlicher Regelung

Der steuerpflichtige Teil der Abfindung ist nach der Rechtsprechung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, weil die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.[2] Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt sind jedoch nur solche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.[3] Deshalb sind nach Auffassung des BAG Abfindungen, die für Zeiten außerhalb oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beiträge fallen hier nicht an.

Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung

Anders zu beurteilen ist der Tatbestand, wenn anlässlich eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

  • eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird und
  • der Arbeitnehmer für die Zeit bis zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitsentgelt verzichtet und stattdessen "für den Verlust des Arbeitsplatzes" eine Abfindung vereinbart wird.

Häufig wird eine solche Abfindung der Höhe nach in etwa dem bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Nettoarbeitsentgelt festgelegt. Eine solche "Abfindung" stellt eine verdeckte Arbeitsentgeltzahlung für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses dar. Diese ist als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt beitragspflichtig.[4]

2 Beitragspflicht von Abfindungen

Ob und inwieweit es sich bei einer Abfindung um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, zeigt die nachfolgende tabellarische Übersicht.

Tabellarische Übersicht – Beitragspflicht von Abfindungen

 
Abfindung Lohnsteuer Beitragspflicht zur KV, PV, RV und ALV
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes[1]

Ja, da Zahlung

mangels Steuerbefreiung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Nein, da Zahlung für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung Ja, Nachzahlung laufender Bezüge Nein, soweit für den Verlust des Arbeitsplatzes
  • für den Verlust des Arbeitsplatzes[2], die außerdem noch zustehendes Arbeitsentgelt enthält (Mischabfindung)
Ja, soweit Arbeitsentgelt. Wenn laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt, Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat
  • sofern Zahlung von (a...

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