Eine exakte Vergleichsberechnung kann erst im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erfolgen. Für das Lohnsteuerverfahren gilt deshalb eine Vereinfachungsregelung.

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren 2025

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ab 1.1.2025 eine Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren beschlossen. Die ermäßigte Besteuerung wird dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber kann die erforderliche Vergleichsberechnung ausschließlich nach der Höhe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit vornehmen. Dabei darf er auch solche Lohnbezüge berücksichtigen, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erklärung nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber erzielt. In die vereinfachte Vergleichsberechnung auf Grundlage der Lohnbezüge dürfen auch pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sowie dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen einbezogen werden. Solche Lohnersatzleistungen sind u. a. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Zusammenballung I

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 4.000 EUR und wird zum 30.10. entlassen. In einem Monat erhielt er Kurzarbeitergeld i. H. v. 2.400 EUR. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von 10.000 EUR. Liegt eine Zusammenballung vor, sodass die Fünftelregelung angewendet werden darf?

Ergebnis:

 
Einnahmen Vorjahr    
Arbeitslohn (4.000 EUR x 12 Monate) 48.000 EUR  
Gesamt   48.000 EUR
     
Einnahmen aktuelles Jahr    
Arbeitslohn (4.000 EUR x 9 Monate) 36.000 EUR  
Zzgl. Entschädigung + 10.000 EUR  
Zzgl. Kurzarbeitergeld + 2.400 EUR  
Gesamt   48.400 EUR

Es liegt eine Zusammenballung von Einnahmen vor. Der Arbeitgeber kann die Fünftelregelung anwenden.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Zusammenballung II

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 4.000 EUR und wird zum 30.10.2024 entlassen. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung von 6.000 EUR und eine Urlaubsabgeltung von 2.500 EUR. Liegt eine Zusammenballung vor, sodass die Fünftelregelung angewendet werden darf?

Ergebnis:

 
Einnahmen Vorjahr    
Arbeitslohn (4.000 EUR x 12 Monate) 48.000 EUR  
Gesamt   48.000 EUR
     
Einnahmen aktuelles Jahr    
Arbeitslohn (4.000 EUR x 10 Monate) 40.000 EUR  
Zzgl. Entschädigung + 6.000 EUR  
Zzgl. Urlaubsabgeltung (sonstiger Bezug) + 2.500 EUR  
Gesamt   48.500 EUR

Es liegt eine Zusammenballung von Einnahmen vor. Der Arbeitgeber kann die Fünftelregelung anwenden. Nach R 39b Abs. 4 LStR ist zunächst die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug und anschließend für die Abfindung zu ermitteln.

Vereinfachungsregelung führt zu Pflichtveranlagung

Der Arbeitnehmer ist im Falle der Zusammenballung und arbeitgeberseitigen Abrechnung nach der Fünftelregelung verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.[2]

 
Achtung

Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, muss er im Zweifel die Besteuerung ohne Tarifermäßigung durchführen, also zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten. Die ermäßigte Besteuerung kann dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren durchgeführt werden.[3]

Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber mit Blick auf die mögliche Haftung anzuraten, nur in sicheren Fällen die ermäßigte Besteuerung zu berücksichtigen. Eindeutig sind solche Sachverhalte, in denen die Höhe der Abfindungssumme zusammen mit dem bereits bezahlten Arbeitslohn zu höheren Jahresbezügen als im Vorjahr führt.

Hinweis: Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde beschlossen, dass die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2025 entfällt.

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