Für die Prüfung der Zulässigkeit der ermäßigten Besteuerung einer Entschädigungsleistung muss eine Vergleichsberechnung angestellt werden. Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung nicht die bis zum Ende des Jahres entgehenden Einnahmen und bezieht der Arbeitnehmer keine anderen Einnahmen, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor.[1] Durch die Entschädigung müssen höhere Jahreseinkünfte anfallen, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zuflussjahr der Abfindung der Fall gewesen wäre.[2]

 
Hinweis

Startprämien

Startprämien sind Entschädigungen, die dafür geleistet werden, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt. Sie sind Teil der einheitlich zu beurteilenden Entschädigung. Sie stellen keine Leistungen der sozialen Fürsorge oder unschädliche geringfügige Teilleistungen dar.[3]

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