Bei der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung wird die Steuerbelastung dadurch vermindert, dass die Abfindung im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit 1/5 angesetzt wird. Die sich für dieses 1/5 der Abfindung nach der Jahreslohnsteuertabelle ergebende Lohnsteuer wird verfünffacht, entspricht also der Steuer für die gesamte Abfindung. Hierdurch wird der Effekt der Steuerprogression abgemildert. Der Arbeitnehmer wird – rein rechnerisch – so gestellt, als erhielte er die Abfindung gleichmäßig auf die nächsten 5 Jahre verteilt.
Wie die Fünftelregelung funktioniert
Im ersten Schritt wird die Jahreslohnsteuer für den verbleibenden Arbeitslohn berechnet. Im zweiten Schritt wird dem verbleibenden Jahresarbeitslohn 1/5 der Abfindung hinzugerechnet und die Jahreslohnsteuer erneut berechnet. Daraufhin wird die Differenz gebildet. Sie entspricht der Steuer für 1/5 der Abfindung; das 5-Fache dieser Differenz ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Berechnungsschema für die Fünftelregelung:
Ermittlung des Jahresarbeitslohns mit 1/5 der Abfindung | → | davon Jahreslohnsteuer |
Ermittlung des Jahresarbeitslohns ohne Abfindung | → | davon Jahreslohnsteuer |
= Differenz entspricht Steuer für 1/5 der Abfindung | ||
multipliziert mit 5 | ||
= Gesamtlohnsteuer für die Abfindung |
Lohnsteuerberechnung nach der Fünftelregelung
Ein 45-jähriger Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 2.500 EUR erhält im Oktober 2023 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. eine Abfindung i. H. v. 15.000 EUR. Sonstige Bezüge sind nicht erfolgt. Der Arbeitnehmer ist in der Steuerklasse III und hat keine Kinder. Sein individueller Zusatzbeitrag zur Krankenkasse beträgt 1,6 %.
Ergebnis: Die Abfindung ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Für den Betrag von 15.000 EUR ist die Differenz aus der Jahreslohnsteuer zu 30.000 EUR (12 Monate zu 2.500 EUR) und zu 33.000 EUR (Jahresarbeitslohn zuzüglich. 3.000 EUR = 1/5 von 15.000 EUR) zu ermitteln. Die Lohnsteuer, die auf die 3.000 EUR entfällt, ist mit 5 zu multiplizieren.
Jahreslohnsteuer von 33.000 EUR (mit 1/5 der Abfindung) | 564 EUR |
Abzgl. Jahreslohnsteuer 30.000 EUR (ohne Abfindung) | - 164 EUR |
Differenz (Lohnsteuer auf 1/5 der Abfindung) | 400 EUR |
Gesamtlohnsteuer für die Abfindung (400 EUR × 5) | 2.000 EUR |
Verbleibende Nettoabfindung (15.000 EUR – 2.000 EUR) | 13.000 EUR |
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