Ob und inwieweit es sich bei einer Abfindung um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, zeigt die nachfolgende tabellarische Übersicht.

Tabellarische Übersicht – Beitragspflicht von Abfindungen

 
Abfindung Lohnsteuer Beitragspflicht zur KV, PV, RV und ALV
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes[1]

Ja, da Zahlung

mangels Steuerbefreiung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn
Nein, da Zahlung für Zeiten außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung Ja, Nachzahlung laufender Bezüge Nein, soweit für den Verlust des Arbeitsplatzes
  • für den Verlust des Arbeitsplatzes[2], die außerdem noch zustehendes Arbeitsentgelt enthält (Mischabfindung)
Ja, soweit Arbeitsentgelt. Wenn laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt, Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat
  • sofern Zahlung von (anteiligen) Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
Ja, sonstiger Bezug Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, weil ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden soll Ja, Entschädigung für entgehende Einnahmen Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Entgeltansprüche abgegolten werden
zum Ausgleich von Gehaltseinbußen, die durch Umwandlung einer einzelvertraglichen Eingruppierungsregelung in eine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag eintreten Ja, Entschädigung für entgehende Einnahmen Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Entgeltansprüche abgegolten werden
die wegen Versetzung in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz gezahlt wird Ja, steuerpflichtige Abfindung oder Entschädigung für entgehende Einnahmen Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Entgeltansprüche abgegolten werden
die wegen Fortfalls oder bei Herabsetzung von Einmalzahlungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen) gezahlt werden

Ja,

Entschädigung für entgehende Einnahmen
Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, weil damit künftige Einmalzahlungen abgegolten werden
aufgrund eines im Kündigungsprozess geschlossenen Vergleichs wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ja, da Abfindung Ja, da laufendes (rückständiges) Arbeitsentgelt; Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat
  • sofern Zahlung von (anteiligen) Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
Ja, sonstiger Bezug Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung und Zahlung einer Abfindung, die der Höhe nach dem Nettoarbeitsentgelt entspricht Ja, da Abfindung Ja, da laufende Arbeitsentgeltzahlung; Zuordnung zum entsprechenden Abrechnungsmonat
  • sofern Zahlung von (anteiligen) Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
Ja, sonstiger Bezug Ja, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

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