Grundsätzlich sind gegen schlichtes Verwaltungshandeln keine Rechtsmittel gegeben.[1]
Allerdings können im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte mit Einspruch angefochten werden, z. B. mit einem Einspruch[2]
- gegen die Aufforderung das Betreten der nicht öffentlichen Geschäftsräume zu dulden,
- gegen die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderer lohnsteuerlich relevanter Unterlagen und
- gegen die Erteilung von Auskünften.[3] Über den Einspruch entscheidet der Prüfer sofort bzw. später das Finanzamt.
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