Die von der Nachschau betroffenen Personen haben dem Beauftragten der Finanzverwaltung auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Unterlagen vorzulegen und entsprechend Auskünfte zu erteilen.[1]

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der von der Nachschau Betroffene Auskünfte über Art und Höhe seiner Einnahmen zu geben und auf Verlangen in seinem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen hat.[2]

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