Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs muss vom Arbeitnehmer nicht beantragt werden. Der Arbeitgeber hat also unter den genannten Voraussetzungen die Lohnsteuererstattung von sich aus zu berechnen.

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens mit der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum und spätestens mit der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum durchführen, der im Februar endet. Der Zeitpunkt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich entspricht der Übermittlungspflicht für die Lohnsteuerbescheinigung.[1] Bei einem Arbeitnehmer mit monatlichem Lohnzahlungszeitraum darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2023 also frühestens bei der Lohnabrechnung für Dezember 2023 und spätestens bei der Lohnabrechnung für Februar 2024 erfolgen. Für das Jahr 2024 gilt frühestens Dezember 2024 und spätestens Februar 2025. [2]

Mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der Lohnsteuerabzug abgeschlossen. Damit ist eine Änderung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge grundsätzlich nicht mehr möglich und der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen.

Zusammenfassung mit der Dezemberabrechnung

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich auch mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den Monat Dezember in einem Arbeitsgang zusammenfassen. Übersteigt die ermittelte Jahreslohnsteuer die für die vorausgegangenen Monate erhobene Lohnsteuer, gilt der Unterschiedsbetrag als Lohnsteuer, die für Dezember einzubehalten ist. Hierdurch erfolgt automatisch eine Nachholung von Lohnsteuer, wenn im laufenden Kalenderjahr zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Ist die ermittelte Jahreslohnsteuer niedriger als die bereits erhobene Lohnsteuer, ist dem Arbeitnehmer der Unterschiedsbetrag mit dem Arbeitslohn für diesen Lohnzahlungszeitraum zu erstatten.

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