Ausgangsgröße der Berechnung ist der gesamte steuerpflichtige Jahresarbeitslohn, ggf. einschließlich Sachbezügen und Einmalzahlungen. Dieser ist anhand der im Lohnkonto eingetragenen steuerpflichtigen laufenden und sonstigen Bezüge zu ermitteln.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bleiben außer Ansatz. Dasselbe gilt für pauschal besteuerten Arbeitslohn, weil hier der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers Schuldner der Lohnsteuer ist.[1]

 
Wichtig

Berücksichtigung ermäßigt besteuerter Entschädigungen nur auf Antrag

Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Bezüge für eine mehrjährige Tätigkeit, für welche die Fünftelregelung[2] anzuwenden ist, können im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht ermäßigt besteuert werden. Die ermäßigt zu besteuernden Bezüge bleiben bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt deren Einbeziehung[3], dann aber zum normalen Tarif.

Bis auf Ausnahmefälle führt die ermäßigte Besteuerung für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis als der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich. Bleiben die ermäßigt besteuerten Bezüge außer Ansatz, ist auch die hierfür einbehaltene (ermäßigte) Lohnsteuer bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags nicht zu berücksichtigen.

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sodass diese Ausführungen nur noch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2024 (und Vorjahre) von Bedeutung sind. Die Fünftelregelung kann ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[4]

Abzug von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag

Von dem ermittelten Gesamtjahresarbeitslohn sind bei Versorgungsbezügen der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen und bei Arbeitnehmern, die zu Beginn des Ausgleichsjahres bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag für Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich führt regelmäßig dazu, dass die genannten Freibeträge, die bei der monatlichen Lohnabrechnung während des Kalenderjahres ggf. nicht voll ausgeschöpft werden, bis zu ihrer maximalen Obergrenze zum Abzug kommen.

 
Praxis-Beispiel

Ausgleich zwischen Monats- und Jahresfreibetrag

Ein vor Beginn des Kalenderjahres 2024 64 Jahre alter Arbeitnehmer erhält aus seiner Teilzeitbeschäftigung zunächst monatlich 600 EUR. Ab Juli verringert sich der Monatslohn infolge verkürzter Arbeitszeit auf 200 EUR.

Ergebnis: Der Altersentlastungsbetrag beträgt zunächst 50,67 EUR monatlich (12,8 % x 600 EUR, höchstens 50,67 EUR). Ab Juli verringert sich der monatliche Freibetrag auf 25,60 EUR (12,8 % x 200 EUR).

Eine Verrechnung zwischen den einzelnen Monaten ist während des Kalenderjahres nicht zulässig. Den insgesamt zulässigen Altersentlastungsbetrag von 608 EUR erhält der Arbeitnehmer frühestens bei Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Altersentlastungsbetrag angesetzt werden kann, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Dort gelten folgende Werte:

 
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag in EUR
2023 14,0 665
2024 13,6 646

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