Die Summe der während des Kalenderjahres korrekt einbehaltenen monatlichen Lohnsteuerabzugsbeträge entspricht häufig nicht der Jahreslohnsteuer für den Arbeitslohn. Als Ursache kommen sowohl Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit) als auch Lohnschwankungen in Betracht.

Verfahren bei zutreffendem Lohnsteuerabzug

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird ein Vergleich der Jahreslohnsteuer mit der Summe der abgeführten Monatslohnsteuerbeträge durchgeführt.

  • Übersteigt die Summe der abgeführten monatlichen Lohnsteuerbeträge die Jahreslohnsteuer, hat der Arbeitgeber die übersteigenden Steuerabzugsbeträge zu erstatten.
  • Ergibt sich ein Lohnsteuer-Fehlbetrag, muss der Arbeitgeber keinen "negativen Lohnsteuer-Jahresausgleich" durchführen. Die Nachforderung von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer erfolgt allenfalls durch das Finanzamt durch die Einkommensteuerveranlagung.
 
Wichtig

Haftungsrisiko bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug

Ist ein Lohnsteuer-Fehlbetrag auf einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug zurückzuführen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die fehlende Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung nachträglich einzubehalten.[1] Solange die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht erteilt wurde, kann auch nach Ablauf des Kalenderjahres der Lohnsteuerabzug korrigiert werden.

Macht der Arbeitgeber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch, ist das Betriebsstättenfinanzamt durch eine Anzeige über den fehlerhaften Lohnsteuerabzug zu unterrichten, um eine mögliche Haftung auszuschließen.[2]

Der Arbeitgeber haftet für die Steuerabzugsbeträge, die er im Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet.[3]

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