Begriff

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die als Quellensteuer von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit einbehalten wird. Gründe für zu viel einbehaltene Lohnsteuer können z. B. fehlerhafte ELStAM oder eine falsche Lohnabrechnung sein. Eine Lohnsteuererstattung durch den Arbeitgeber kann durch eine Änderung des Lohnsteuerabzugs erfolgen oder im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs. Alternativ bzw. ergänzend kann zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erstattet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitgeber ist nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG berechtigt, den Lohnsteuerabzug zu ändern und zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist in § 42b EStG geregelt. Das Recht jedes Arbeitnehmers, eine Einkommensteuerveranlagung zu beantragen, ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (sog. Antragsveranlagung).

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlagen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt sind in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelt. Die beitragsrechtliche Behandlung von Lohnsteuerrückerstattungen aufgrund einer nachträglichen Pauschalversteuerung ist im Besprechungsergebnis vom 20.4.2016 der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geregelt.

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