Wird zu viel erhobene Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht erstattet, weil

  • der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch macht und/oder
  • der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat oder
  • eine Lohnsteuererstattung durch ihn nicht mehr möglich ist,

kann die Erstattung nur noch vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung geltend gemacht werden. Ist der Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, kann er die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

Nach Ablauf des Kalenderjahres können Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nur noch im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.[1]

Erstattung aus Billigkeitsgründen

Die Erstattung von Lohnsteuer aus Billigkeitsgründen ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Eine Erstattung von Lohnsteuer an den Arbeitnehmer aus Billigkeitsgründen ist möglich[2], wenn

  • der Arbeitnehmer sich in einer unverschuldeten existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befindet oder
  • die Erhebung der Lohnsteuer aus anderen Gründen eine unbillige Härte darstellt.

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