Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos Telefonkarten oder Internetsticks für die berufliche und private Nutzung zur Verfügung, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Da es sich bei der Telefonkarte oder dem Surfstick um einen Sachbezug handelt, kann der Wert allerdings im Rahmen der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben, soweit die Freigrenze nicht bereits durch andere geldwerte Vorteile ausgeschöpft ist. Entsprechendes gilt für die Aufladung des Guthabens bei einem Prepaid-Handy des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Wird die Telefonkarte oder der Surfstick ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge