Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Anrufungsauskunft wird zentral einem Finanzamt zugewiesen, wenn der Arbeitgeber mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten unterhält. Zuständig ist das Finanzamt der Geschäftsleitung, dem gegenüber in der Anrufungsauskunft zu erklären ist, für welche Betriebsstätten die lohnsteuerliche Behandlung von Bedeutung ist.[1]

Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt ein Verwaltungsakt dar, gegen dessen Inhalt Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. Klageverfahren zulässig sind.[2] Die Finanzämter erteilen Anrufungsauskünfte aus diesem Grund regelmäßig schriftlich und mit Rechtsbehelfsbelehrung.[3]

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