Um das Haftungsrisiko im Lohnsteuerverfahren so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet aus.

Rechtswirkungen auf Antragsteller beschränkt

Die Rechtsprechung beschränkt die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf denjenigen, der sie stellt, und auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, hat darauf zu achten, dass er die verbindliche Auskunft auch

  • im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstättenfinanzamt stellt und darüber hinaus
  • bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge