Abweichend von dem Grundsatz der gleichen Beitragsanteile tragen die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Personen die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären.[1] Den verbleibenden Teil der Rentenversicherungsbeiträge tragen die Arbeitgeber. Damit soll erreicht werden, dass die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer beitragsmäßig nicht stärker belastet werden als andere Arbeitnehmer.

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