Eine Sonderregelung gilt für Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben. Sie dürfen in Kennzahl 33 die gesamte Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027.[1]

[1] Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 29.6.2021, BGBl 2021 I S. 2247.

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