Der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung ergibt sich aus dem amtlichen Vordruckmuster. Es wird durch die Finanzverwaltung jährlich bestimmt und im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.[1] Insbesondere hat der Arbeitgeber anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldungszeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen war. Folgende Kennziffern sind regelmäßig auszufüllen:
- Kennziffer 86: Zahl der Arbeitnehmer
- Kennziffer 42: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer
- Kennziffer 49: Solidaritätszuschlag
- Kennziffer 61: Evangelische Kirchensteuer
- Kennziffer 62: Römisch-katholische Kirchensteuer
Als abzuführende Lohnsteuer ist die Lohnsteuer anzugeben, die nach Abzug der erstatteten Lohnsteuer (z. B. im Jahresausgleich) verbleibt.
BAV-Förderbetrag für Geringverdiener
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen. Dieser Betrag ist in Kennziffer 45 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Kennziffer 90 einzutragen.
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