Der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung ergibt sich aus dem amtlichen Vordruckmuster. Es wird durch die Finanzverwaltung jährlich bestimmt und im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.[1] Insbesondere hat der Arbeitgeber anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldungszeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen war. Folgende Kennziffern sind regelmäßig auszufüllen:

  • Kennziffer 86: Zahl der Arbeitnehmer
  • Kennziffer 42: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer
  • Kennziffer 49: Solidaritätszuschlag
  • Kennziffer 61: Evangelische Kirchensteuer
  • Kennziffer 62: Römisch-katholische Kirchensteuer

Als abzuführende Lohnsteuer ist die Lohnsteuer anzugeben, die nach Abzug der erstatteten Lohnsteuer (z. B. im Jahresausgleich) verbleibt.

 
Achtung

BAV-Förderbetrag für Geringverdiener

Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen. Dieser Betrag ist in Kennziffer 45 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Kennziffer 90 einzutragen.

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