Der Inhalt des Beitragsnachweis-Datensatzes ergibt sich aus der Anlage zu den "Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenfernübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV" in der jeweils aktuellen Fassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

1.3.1 Beitragsgruppen

Die Arbeitgeber haben in den Beitragsnachweisen die Beiträge getrennt nach den Beitragsgruppen der verschiedenen Versicherungszweige anzugeben. Zur eindeutigen Zuordnung wurden Beitragsgruppen geschaffen, denen jeder mögliche Beitragssatz in den verschiedenen Versicherungszweigen zugeordnet werden kann.

1.3.2 Schlüsselverzeichnis

Für die Bezifferung der Beitragsgruppen ist das numerische Schlüsselverzeichnis zu verwenden. Der numerische Versicherungsschlüssel besteht aus 4 Ziffern. Jede Stelle hat im numerischen Schlüssel eine Bedeutung.

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